Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Vermittlung im Immobilienverkehr, (NN., Nr. 107/07), erbringt die Agentur Duos d.o.o., Jose Markova 1, 22243 Murter, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Bestimmungen
Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Immobilienverkehr (im weiteren Text: allgemeine Bedingungen) werden die Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur für Vermittlung im Immobilienverkehr (im weiteren Text: Vermittler) und der natürlichen und juristischen Person (im weiteren Text: Auftraggeber), die mit dem Vermittler einen schriftlichen Vertrag oder Vermittlungsantrag schließt (Standardvertrag oder ausschließlicher Vertrag), vereinbart.
Die allgemeinen Bedingungen sind ein integraler Teil des Vertrags oder Vermittlungsantrags, die zwischen dem Vermittler und Auftraggeber geschlossen werden. Der Auftraggeber bestätigt mit der Unterschrift des Vertrags oder Vermittlungsantrags, dass er mit diesen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist und sie akzeptiert, es sei denn, er hat die Vertragsbeziehungen mit dem Vermittler im Vertrag anders definiert. Der Vermittler erfüllt seine Tätigkeit mit der Vorsichtigkeit eines guten Experten. Sollte der Vermittler den Auftraggeber auf zwei Seiten haben (Käufer und Verkäufer, usw. ...), kümmert er sich um die Interessen beider Seiten und wahrt dabei eine ausgeglichene Position in Hinsicht auf das Interesse beider Auftraggeber.
Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen haben folgende Bedeutung:
- Vermittlter im Immobilienverkehr – DUOS d.o.o. Jose Markova 1, 22243 Murter
- Die Vermittlung im Immobilienverkehr – sind Aktionen des Vermittlers im Immobilienverkehr, die Vorbereitungen und das in Verbindung setzen des Auftraggebers (Käufer oder Verkäufer, usw. ...) und Dritter (Käufer oder Verkäufer, usw. ...) anbelangen sowie das Verhandeln (falls vereinbart) und Vorbereitungen bezüglich des Abschlusses von Rechtsgeschäften, dessen Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, dem Leasing, der Pacht oder anderem.
- Der Auftraggeber – ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler im Immobilienverkehr einen schriftlichen Vertrag oder Vermittlungsantrag (Verkäufer, Käufer, Mieter, Verpächter, Vermieter, Mietpartei und andere mögliche Teilnehmer im Immobilienverkehr) schließt.
- Eine dritte Person (ebenfalls Auftraggeber, bei beiderseitiger Vermittlung) – ist eine Person, die der Vermittler im Immobilienverkehr mit dem Auftraggeber zwecks Verhandlungen bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes für eine infrage kommende Immobilie in Verbindung zu setzen versucht.
- Das Immobilienangebot – ist auf den Webseiten des Vermittlers und in den Mitteln der öffentlichen Kommunikation, beziehungsweise in anderen schriftlichen und elektronischen Medien, ein Aufruf zum Schließen eines Vertrages oder Vermittlungsantrags für Auftraggeber (Käufer, Mieter, usw. ...), zwecks der Vorbereitungen auf das in Verbindung setzen über den Vermittler mit Dritten, beziehungsweise mit Verkäufern, Verleihern, usw., und das für bereits bekannte und annoncierte Immobilien vonseiten des Vermittlers.
- Der Vermittlungsvertrag oder Vermittlungsantrag – ist ein schriftliches Dokument, aufgrund dessen der Vermittler seine Vermittlungstaten für alle Teilnehmer im Immobilienverkehr ausübt.
- Die Vermittlungsgebühr - ist ein Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für seine Vermittlungsdienste gemäß des Vertrags oder Vermittlungsantrags, beziehungsweise gemäß der Preisliste, sollte etwas anderes nicht vereinbart worden sein, schuldig ist auszuzahlen.
- Vertrauliche Informationen beim Immobilienkauf – sind Informationen, die nicht allgemeinen Charakters sind, sondern: ein genauer Standort im Sinne einer Adresse, Straße oder Hausnummer der Immobilie, die Nummer der Katasterparzelle oder Grundbucheinlage, der Name, die Telefonnummer oder Adresse des Auftraggebers und ähnliche vertrauliche Informationen werden erst nach dem Schließen des Vermittlungsvertrags zwischen dem Auftraggeber und Vermittler ausgehändigt.
- Informationen allgemeinen Charakters beim Immobilienkauf – Siedlung, in der sich die Immobilie befindet, Startpreis, Einrichtung des Eigentums und Legalität der Immobilie, Größe, usw.
- Das Schließen eines Vertrags oder Antrags über elektronische Post (Gesetz über den elektronischen Rechtsverkehr NN 105/05 und Gesetz über den elektronischen Handel NN 173/03, 67/08, 36/09, 130/11) – Das Schließen des Vertrags ist auf elektronischem Wege möglich, beziehungsweise in elektronischer Form. Das Angebot und die Annahme des Angebotes können auf elektronischem Wege, beziehungsweise auf elektronische Weise erfolgen. Wenn eine elektronische Nachricht, beziehungsweise die elektronische Form zum Schließen des Vertrags verwendet wird, bedeutet dies nicht, dass die Rechtsgültigkeit des Vertrags entkräftet wird, nur weil er in Form einer elektronischen Nachricht, beziehungsweise in elektronischer Form verfasst wurde. Für schuldrechtliche Beziehungen, die aus Verträgen oder in Verbindung mit Verträgen, die auf elektronische Weise oder in elektronischer Form geschlossen wurden, gelten die Bestimmungen des Schuldrechtes beziehungsweise eine entsprechende Verordnung, die Vertragsbeziehungen regelt. Hiermit wird die Verpflichtung auf Grundlage der ZPPN, NN 107/07, dass der Vertrag oder Vermittlungsantrag in schriftlicher Form erfolgen muss, erfüllt.
Immobilienangebot
Das bestehende Angebot des Vermittlers sowie die Immobiliensuche für einen bekannten Auftraggeber basieren auf Angaben, die er auf schriftlichem und mündlichem Wege vonseiten des Auftraggebers erhalten hat und sie sind außerdem bedingt durch die Schließung des Vermittlungsvertrags.
Wir behalten uns die Möglichkeit der irrtümlich fälschlichen Beschreibung der Immobilie, des Standortes, des Preises bei früheren Verkäufen oder dem Rücktritt des Immobilieneigentümers vor. Wir haften bei falschen Angaben im Falle von absichtlichem oder außerordentlich nachlässigem Verhalten von unserer Seite. Unsere Angebote und Benachrichtigungen muss der Empfänger (Auftraggeber) wie ein Geschäftsgeheimnis wahren und darf sie nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.
Sollte der Auftraggeber bereits mit der Immobilie vertraut sein, die ihm von uns angeboten wurde, oder sollte der Auftraggeber bereits mit einer dritten Person in Kontakt getreten sein, mit der ihn der Vermittler bereits in Verbindung gesetzt hat, ist er verpflichtet uns dies unverzüglich noch im Geschäftsraum des Vermittlers mitzuteilen, sollte das Angebot auf eine andere Weise erfolgt sein (E-Mail, Fax, Brief), so muss der Auftraggeber den Vermittler auf schriftlichem Wege informieren (sofort, innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Angebots) und das per elektronische Post (E-Mail), per Fax oder per Einschreiben und das mit den Angaben des Datums des Besuchs und dem Namen des anderen Vermittlers oder dem Namen der Person, die ihn herumgeführt hat. Sollte der Auftraggeber den Vermittler im vorgesehenen Zeitraum nicht informieren, wird angenommen, dass der Kontakt über den Vermittler (Duos d.o.o.) hergestellt wurde.
Pflichten des Vermittlers
- Den Auftraggeber (Käufer, Verkäufer, usw. ...) aufgrund seines Personalausweises, Reisepasses, usw. Identifizieren,
- Einen Vermittlungsvertrag mit dem Aufraggeber schließen (Standardvertrag oder ausschließlicher Vertrag),
- Versuchen, die gesuchte Immobilie bzw. dritte Person zu finden und sie in Verbindung mit dem Auftraggeber, zwecks der Schließung des Vermittlungsvertrags, zu setzen,
- Eine Einschätzung zum Marktwert der Immobilie abgeben und den Auftraggeber darüber informieren,
- Den Auftraggeber mit den Mängeln der Immobilie und der Situation auf dem Markt vertraut machen,
- Einsicht in die notwendigen Unterlagen des Vermittlungsverfahrens, mit denen das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der infrage stehenden Immobilie nachgewiesen wird, nehmen und den Auftraggeber auf offensichtliche Mängel und mögliche Risiken bezüglich eines ungeregelten Zustandes des Grundbuches, eingetragene dingliche oder andere Rechte Dritter an der Immobilie hinweisen,
- Den Auftraggeber mit allen rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen, die für ihn aus dem Rechtsgeschäft hinsichtlich der infrage stehenden Immobilie hervorgehen sowie mit den rechtlichen Folgen der Nichterfüllung der Pflichten gegenüber dritten Personen, Mängel in der Bau- oder Nutzungsgenehmigung entsprechend einem gesonderten Gesetz vertraut machen,
- Alle notwendigen Geschäfte zur Vorstellung (Präsentation) der Immobilie auf dem Markt ausüben, die Immobilie auf eine entsprechende vom Vermittler bestimmte Weise inserieren sowie alle anderen sonstigen Aktivitäten, die im Vermittlungsvertrag im Immobilienverkehr vereinbart wurden und die über die konventionelle Präsentation hinausgehen und, für die das Recht auf besondere im Voraus vereinbarte Kosten besteht, ausführen,
- Einen Überblick der Immobilien ermöglichen,
- Persönliche Informationen des Auftraggebers wahren,
- Den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft bedeutenden Umstände, die dem Vermittler bekannt sind, informieren,
- In Verhandlungen vermitteln und versuchen den Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu erzielen, sofern er sich besonders dazu verpflichtet hat,
- Beim Abschluss des Rechtsgeschäfts (Vorvertrag und Vertrag) anwesend sein, sofern er sich dazu verpflichtet hat,
- Bei der Übergabe vermitteln, sofern er sich dazu verpflichtet hat,
- Hilfe bei der Eintragung der Eigentumsrechte und der Anmeldung der Steuerschulden, sofern er sich dazu verpflichtet hat,
- Der Vermittler hat keine Verpflichtungen, weder rechtliche (Informationen über den tatsächlichen Zustand der Immobilie) noch Antragspflichten (Entschädigung beziehungsweise Versicherungen gegenüber dritten Personen) gegenüber Parteien, mit denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, denn ohne einen Vertrag oder Vermittlungsantrag bietet er der Partei keine Vermittlungsdienstleistungen beim Kauf oder Verkauf der Immobilie.
Pflichten des Auftraggebers
- Dokumente zur Identifikation des Auftraggebers (Personalausweis, Reisepass, Vollmacht, usw. ...) übergeben/zustellen,
- Einen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler schließen (Standardvertrag oder ausschließlicher Vertrag),
- Dem Vermittler Dokumente zur Einsicht geben, welche das Immobilieneigentum des Auftraggebers,
- beziehungsweise das dingliche Recht an der Immobilie, das Gegenstand des Vertrags ist, nachweisen sowie den Vermittler auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen der Immobilie auferlegten Lasten hinweisen,
- Den Vermittler über alle Umstände, die wichtig für das Ausüben des Vermittelns sind, informieren und genaue Angaben zur Immobilie vorlegen sowie, sofern er sie besitzt, dem Vermittler die Lokations-, Bau-, beziehungsweise Nutzungsgenehmigung für die Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, zur Einsicht geben und dem Vermittler einen Beweis über die Erfüllung der Pflichten gegenüber Dritten vorlegen,
- Dem Vermittler und dritten Personen, die an der Schließung eines Vermittlungsgeschäfts interessiert sind, eine Besichtigung der Immobilie ermöglichen,
- Den Vermittler mit allen wichtigen Informationen über die gesuchte Immobilie versorgen, was vor allem die Beschreibung und den Preis der Immobilie einbegreift,
- Unmittelbar nach dem Schließen des Vermittlungsrechtsgeschäfts (Vertrags), beziehungsweise des Vorvertrags, mit dem er sich verpflichtet hat, ein Vermittlungsrechtsgeschäft abzuschließen, falls sich auf Grundlage des Vorvertrags eine erste Transaktion/Auszahlung eines Teils (Anzahlung, Vorauszahlung,...) des Kaufpreises erfolgt, die Vermittlergebühr auszahlen,
- Falls dies ausdrücklich vereinbart wurde, dem Vermittler Kosten, die während des Vermittelns aufgekommen sind und die üblichen Kosten des Vermittelns überschreiten, rückerstatten,
- Den Vermittler auf schriftlichem Wege über alle Veränderungen, die mit der Arbeit, mit der er den Vermittler beauftragt hat, zu tun haben informieren und vor allem über die Veränderungen, die mit dem Preis oder dem Eigentum der Immobile zu tun haben.
Der Kunde ist nicht verpflichtet, weder in Verhandlungen über den Abschluss des Mediationsverfahrens mit einem Dritten einzutreten, den der Vermittler gefunden hat, noch ein Rechtsgeschäft zu vereinbaren. Die Bestimmung des Vertrages, in der etwas anderes behauptet wird, ist nichtig. Der Kunde wird für Schäden haftbar gemacht werden, wenn er nicht in gutem Glauben und in Übereinstimmung mit gutem Glauben gehandelt hat und trägt deswegen alle Kosten, die bei der Vermittlung erstatten, die aber nicht größer als insgesamte Courtage sind.
Der Kunde haftet für Schäden, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat, wenn er verweigert oder falsche Informationen gibt, die für die Vermittlung und Abschluss des Rechtsgeschäfts wichtig sind. Der Kunde haftet für Schäden auch im Fall von seinem absichtlich sehr rücksichtslosen Verhalten zum Vermittler oder zur Dritten Person, mit der ihn der Vermittler in Kontakt gebracht hat oder die von dem Agenten gesendet wurde.
Es wird angenommen, dass der Vermittler dem Auftraggeber ein Kontakt mit einer Dritten Person (natürlichen oder juristischen) ermöglicht hat, mit der er ein Rechtsgeschäft vereinbart hat, vor allem, wenn: er den Auftraggeber direkt oder indirekt die Immobilie zu besichtigen nahm, wenn er das Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zum Zweck der Aushandlung eines Rechtsgeschäfts arrangiert, wenn er dem Auftraggeber die Daten wie Name, Telefonnummer, Fax oder E-Mail einer dritten Person, die für ein Rechtsgeschäft berechtigt ist, oder den genauen Standort der gesuchten Immobilie gesagt hat.
Falls der Auftraggeber innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Vertrags mit einer Person, mit der ihn der Vermittler in Verbindung gesetzt hat und bei der Vermittler zur Zeit der Gültigkeit des Vertrags vermittelt hat, ein Rechtsgeschäft abschließt, ist er schuldig dem Vermittler die Vermittlungsgebühr in voller Höhe auszuzahlen.
Verwirklichung des Rechts auf Entschädigung
Der Vermittler erwirbt im Moment des Abschlusses des Vermittlungsgeschäfts, mit dem sich der Auftraggeber verpflichtet hat das Vermittlungsrechtsgeschäft abzuschließen, das Recht auf eine vollständige Entschädigung, falls es nicht anders vereinbart ist. Die Entschädigung wird dem Vermittler gleichzeitig mit oder unmittelbar nach dem Abschluss des Rechtsgeschäfts, bei dem der Vermittler vermittelt hat beziehungsweise mit dem Unterschreiben des Vorvertrags oder Vertrags zweier Vertragspartner und bei der ersten Transaktion finanzieller Mittel, ausgezahlt.
Falls sich der Auftraggeber während des Abschlusses des Vermittlungsaktes zurückzieht, ist er verpflichtet, alle realen Kosten aufgewendeter Zeit, Werbung und anderer Kosten nach dem Vermittlungstarif oder der schriftlichen Erklärung, Reservierung, usw. zu zahlen.
Der Auftraggeber ist auch verpflichtet eine Entschädigung zu zahlen, wenn er mit der Person, mit der ihm die Agentur in Verbindung gesetzt hat, ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das sich von dem unterscheidet, für das er vermittelt hat und gleiche oder ähnliche Werte, wie ein Rechtsgeschäft hat beziehungsweise, mit dem der gleiche Zweck erlangt wird, wie mit einem Vermittlungsrechtsgeschäft.
Die Entschädigung umfasst die üblichen Vermittlungskosten, mit Ausnahme, der gesondert vereinbarten. Der Vermittler hat ein Recht auf Entschädigung, auch wenn diese im Vermittlungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Höhe der Entschädigung wird mithilfe des Vermittlungstarifs ermittelt.
Ablauf des Vertrags
Der Vermittlungsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten geschlossen und erlischt nach dem Ablauf der Vertragszeit, an dem er geschlossen wurde, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt wurde ein anderer Vertrag geschlossen, für den vermittelt wurde oder falls irgendeine der Vertragsparteien abgesagt hat.
Falls der Vertrag aus Gründen des Ablaufs der Vertragszeit erlischt, können die Vertragsparteien einander keine Forderungen stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler alle entstandenen Kosten, für die ausdrücklich vereinbart wurde, dass sie der Auftraggeber gesondert zahlt, zu erstatten.
Beilegung von Streitigkeiten
Für Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber, Vermittler und dritten Personen, die aus dem Vertrag oder Vermittlungsantrag hervorgehen, und die weder durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen noch durch den Vermittlungsantrag bestimmt werden, werden die Bestimmungen des Gesetzes über Vermittlung im Immobilienverkehr, die Bestimmungen des Schuldrechts und das allgemeine Verwaltungsrecht herangezogen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes.
Der integrale Bestandteil der allgemeinen Bedingungen ist die Preisliste der Vermittlungsdienstleistungen, welche an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle, zusammen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Geschäftsgebäude ausgehängt ist.
Duos d.o.o.
Paulo Bašić, Direktor